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Assistierter Suizid
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Assistierter Suizid
Assistierter Suizid
Einordnung und rechtliche Grundlagen

Assistierter Suizid

In Gesprächen über Todeswünsche und Krisensituationen kann auch die Thematik oder sogar der Wunsch nach assistiertem Suizid auftauchen.

Der (ärztlich) assistierte Suizid stellt eine Form der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung dar, sofern eine dritte Person (z.B. Arzt oder Ärztin) bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung durch Verschaffung, nicht aber Verabreichung, eines todbringenden Mittels Unterstützung leistet.

Derzeitige Rechtslage

Im Februar 2020 wurde das Verbot der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Recht auf Hilfe zum Suizid als Teil des Grundrechtes auf ein selbstbestimmtes Sterben. Unabhängig vom Alter der betroffenen Person wie auch dem Vorliegen einer Erkrankung und ihrer Schwere. Voraussetzungen für den assistierten Suizid sind, dass die betroffene Person den Entschluss freiverantwortlich getroffen hat, sie über alle wichtigen Gesichtspunkte informiert ist, niemand Einfluss oder Druck ausgeübt hat und ihre Entscheidung dauerhaft feststeht.

Eine gesetzliche Regelung des assistierten Suizids durch die Bundesregierung steht derzeit noch aus (Stand: 02/2025). In der Vergangenheit wurden verschiedene Gesetzesentwürfe vorgelegt, von denen jedoch keiner eine Zustimmung erhalten hat.

Umgang innerhalb von Institutionen

Wie auch mit den betroffenen Personen selbst, sollte unter den Mitarbeitenden einer Einrichtung (z.B. innerhalb der ambulanten oder stationären Pflege) ein offener Austausch über Sterbewünsche bis hin zum assistierten Suizid möglich sein. Sowohl die einzelnen Mitarbeitenden als auch das gesamte Team sollten sich über ihre Grenzen und Haltungen zur Thematik bewusst sein.

Um den Reflektionsprozess zu unterstützen, sollten Super- und Intervisionen, aber auch Fort- und Weiterbildungen zum Umgang mit Todeswünschen wahrgenommen werden. Gleichzeitig können Träger bspw. Handreichungen herausgeben, die eine Orientierung zum Umgang mit dem Thema des assistierten Suizids innerhalb der Einrichtungen geben.

Wünsche nach Suizidassistenz können konfessionelle Einrichtungen vor besondere Herausforderungen stellen, einen fach- und persongerechten Umgang mit der Thematik zu finden. Verschiedene Orientierungshilfen dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite, bei den verschiedenen (katholischen) Fachverbänden oder in dem Beitrag "Menschen mit Todeswunsch begleiten" in der Zeitschrift Neue Caritas (Ausgabe 05/2024).

Umgang mit dem Wunsch nach assistiertem Suizid

Wie über Suizidgedanken und Todeswünsche sollte auch über den Wunsch nach assistiertem Suizid offen gesprochen werden können. Es gilt den Wunsch der betroffenen Person zunächst als solchen ohne Verurteilungen wahrzunehmen und ihn zu verstehen.

Wichtig ist, die betroffene Person mit ihrem Leid nicht allein zu lassen, die Ursachen des Wunsches zu erkennen und alternative Hilfsmöglichkeiten zu besprechen. Die Autor*innen Kaneider und Crepaldi (2024) empfehlen eine sog. „reflektierte Neutralität“ im Umgang mit Personen mit dem Wunsch nach assistiertem Suizid, um der betroffenen Person Raum zum Nachdenken zu ermöglichen. Denn eine Pathologisierung oder das Übergehen eines Wunsches nach assistiertem Suizid kann dazu führen, dass sich die Hilflosigkeit der betroffenen Person verstärkt und eine tiefere Reflektion über den eigenen Sterbewunsch verhindern. 

Begriffserklärungen Rund um das Thema Sterbehilfe und Sterbebegleitung

…früher auch aktive Sterbehilfe genannt, bedeutet die Verabreichung einer Substanz zur Herbeiführung des Todes durch eine zweite Person. Tötung auf Verlangen ist in Deutschland gemäß § 216 StGB strafbar.

…auch assistierter Suizid genannt, bedeutet die Bereitstellung einer Substanz durch eine dritte Person, die selbstständig durch die betroffene Person mit dem Ziel eingenommen wird, zu sterben. Durch die Kippung von § 217 StGB im Jahr 2020 ist die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe in Deutschland derzeit nicht gesetzlich geregelt, jedoch grundsätzlich keine Straftat mehr.

…bedeutet das Reduzieren oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen, ohne die die betroffene Person bereits verstorben wäre. Das Zulassen des Sterbeprozesses ist in Deutschland legal und basiert auf dem Willen der betroffenen Person oder wenn weitere lebenserhaltende medizinische Maßnahmen nicht empfohlen sind (medizinische nicht-Indikation).

…beinhaltet den Entschluss einer Person - meist aufgrund anhaltenden Leids - freiwillig und bewusst auf Essen und Trinken zu Verzichten. Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) grenzt FVET klar zum (assistierten) Suizid ab, da der Entschluss bis zu einem gewissen Zeitpunkt reversibel ist.

…meint den gezielten Einsatz von Medikamenten mit dem Ziel einer verminderten oder aufgehobenen Bewusstseinslage. Sie geht nicht mit einer Verkürzung der Lebenszeit einher und hat das Ziel, die Last schwerer Symptome wie Schmerz, Luftnot, Übelkeit oder psychischen Leids zu verringern.

…früher auch indirekte Sterbehilfe genannt, ist die medikamentöse Behandlung von starken Symptomen mit Todesfolge innerhalb eines natürlichen Sterbeprozesses. Die Behandlung ist mit dem Ziel der Leidenslinderung legal, kann jedoch mit einer Lebensverkürzung einhergehen.

… meint die Begleitung des natürlichen Sterbeprozesses unter Einbeziehen von Maßnahmen, die belastende Symptome lindern, sei es in medizinisch-pflegerischer wie auch in psychosozial-spiritueller Hinsicht.

Eine Übersicht über die verschiedenen Begriffe der Sterbehilfe und der juristischen und ethischen Aspekte, die mit ihnen einhergehen, finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Ihr Kontakt zu uns

Johanna  Möller

Johanna Möller

Referentin für Suizidprävention in Altenhilfe und hospizlich-palliativer Versorgung | Bereich Gesundheits-, Alten- und Behindertenhilfe
Georgstr. 7
50676 Köln